Am 2. September 2025 schrieb C._____, der Taufpate des Gesuchsgegners, dem Migrationsamt St. Gallen, der Gesuchsgegner wäre froh, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung erhielte (MI-act. 44). Dieses Schreiben wurde am 8. September 2025 ans Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) weitergeleitet (MI-act. 43 f.). Die gegen das abgelehnte Asylgesuch erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5540/2025 vom 8. September 2025 ab (MI-act. 50 ff.). Mit Schreiben vom 16. September 2025 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 16. Oktober 2025 an (MI-act. 47).