Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2026.3 / sa / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 7. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reist am 20. März 2023 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 5 ff.). Mit Zuweisungsentscheid vom 15. Juni 2023 wies das Staatsekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI- act. 24 f.). Vom 20. bis 21. Februar 2024 befand sich der Gesuchsgegner in stationärer Behandlung in der Klinik der K._____ (K._____) (MI-act. 82). Zudem war der Gesuchsgegner vom 18. bis 24. März 2025 in der K._____ fürsorgerisch untergebracht (MI-act. 87 ff., 95 ff.). Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchgegners mit Entscheid vom 11. Juli 2025 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 27 ff.). Am 2. September 2025 schrieb C._____, der Taufpate des Gesuchsgegners, dem Migrationsamt St. Gallen, der Gesuchsgegner wäre froh, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung erhielte (MI-act. 44). Dieses Schreiben wurde am 8. September 2025 ans Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) weitergeleitet (MI-act. 43 f.). Die gegen das abgelehnte Asylgesuch erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5540/2025 vom 8. September 2025 ab (MI-act. 50 ff.). Mit Schreiben vom 16. September 2025 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 16. Oktober 2025 an (MI-act. 47). Am 17. September 2025 stellte der Gesuchsgegner ein Mehrfachasyl- gesuch, worauf das SEM am 19. September 2025 den Vollzug der Weg- weisung einstweilen aussetzte (MI-act. 63). Das SEM schrieb das Mehr- fachasylgesuch des Gesuchsgegners am 30. September 2025 formlos ab (MI-act. 67 ff.). Das MIKA führte mit dem Gesuchsgegner am 10. Oktober 2025 ein Ausreisegespräch. Dabei gab dieser zu Protokoll, er habe Panikattacken und eine Rückreise in die Türkei wäre auch ohne Panikattacken schwierig für ihn. Er brauche ein bis zwei Monate Zeit (MI-act. 107 ff.). Am 17. Oktober 2025 erklärte der Gesuchsgegner gegenüber der Rückkehrberatung des MIKA, er sei grundsätzlich zur Ausreise bereit, -3- brauche aber einen Monat Zeit, um sich psychisch auf die Reise vorzubereiten (MI-act. 114). Der Gesuchsgegner unterzeichnete am 24. Oktober 2025 eine Absichtserklärung zur freiwilligen Rückkehr und kreuzte an, aus seiner Sicht bestünden keine medizinischen Probleme, die gegen eine Flugreise in sein Herkunfts-/ Heimatland sprächen (MI-act. 117). Gleichentags sowie am 27. und 28. Oktober 2025 kontaktierte der Gesuchsgegner das MIKA und gab an, er habe die Freiwilligkeitserklärung unterschrieben, ohne deren Inhalt zu verstehen. Der Dolmetscher habe ihm dies nicht erklärt, unter diesen Umständen sei er aktuell nicht zur freiwilligen Rückreise in die Türkei bereit (MI-act. 119 f.). Am 12. November 2025 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug nach Q._____ an (MI-act. 135 ff.). Das MIKA erteilte der Kantonspolizei Aargau am 4. Dezember 2025 den Auftrag zur Festnahme des Gesuchsgegners (MI-act. 140). Der Gesuchsgegner wies mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 erneut auf seine gesundheitlichen Probleme hin, wobei aus dem Schreiben nicht hervor geht, an wen dieses adressiert wurde (MI-act. 143). Am 5. Januar 2026, 14.45 Uhr, wurde der Gesuchsgegner angehalten und gleichentags dem MIKA zugeführt (MI-act. 162 ff.). Die Hafterstehungs- fähigkeit des Gesuchsgegners wurde gleichentags geprüft und bejaht (MI- act. 157 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 6. Januar 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 170 ff.). Im Anschluss an die Be- fragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 5. Januar 2026, 14.45 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 4. April 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer -4- Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. 4. Sollte sich die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung als medizinisch notwendig erweisen, so findet die Inhaftierung in der K._____ R._____ oder einer anderen geeigneten Anstalt statt. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 39). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 39): 1. Die mit Verfügung vom 6. Januar 2026 angeordnete Ausschaffungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Eventuell sei der Gesuchsgegner im Falle einer Inhaftierung in eine geeignete Klinik unterzubringen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). -5- 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 5. Januar 2026, 14.45 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 7. Januar 2026, 14.00 Uhr; das Urteil wurde um 14.50 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsver- ordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 11. Juli 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 27 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 8. September 2025 ab, wodurch der Wegweisungsentscheid in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 50 ff.). Das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners schrieb das SEM am 30. September 2025 formlos ab (MI-act. 142 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass der Gesuchsgegner am 9. Dezember 2025 erneut eine Eingabe gemacht hat, welche offenbar als erneutes Mehrfachasylgesuch behandelt wird, da das SEM einen entsprechenden negativen Entscheid gemäss Aussagen des Vertreters des Gesuchstellers in den nächsten Tagen versenden wird (MI-act. 154; -6- Protokoll S. 3 f., act. 37 f.). Auch das Schreiben von C._____ an die Migrationsbehörden des Kantons St. Gallen ändert nichts am Vorliegen eines rechtsgenüglichen Wegweisungsentscheides. Da der Gesuchsge- gner dem Verfasser des Schreibens keine Vollmacht erteilte, wurde die Eingabe gemäss Auskunft des Vertreters des Gesuchstellers nicht weiter behandelt (MI-act. 44; Protokoll S. 3, act. 37). 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE -7- SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner gab im Rahmen eines Ausreisegespräche gegenüber dem MIKA an, er habe Panikattacken und er brauche ein bis zwei Monate Zeit (MI-act. 107 ff.). Ebenso erklärte er am 17. Oktober 2025 gegenüber der Rückkehrberatung des MIKA, er sei grundsätzlich bereit, auszureisen, brauche aber einen Monat Zeit, um sich psychisch auf die Reise vorzubereiten (MI-act. 114). Am 24. Oktober 2025 unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Absichtserklärung zur freiwilligen Rückkehr (MI- act. 117). Nach wenigen Tagen kontaktierte der Gesuchsgegner jedoch das MIKA und gab an, er habe den Inhalt des Schreibens nicht verstanden und sei aktuell nicht zur Rückkehr bereit (MI-act. 119 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft gab der Gesuchsgegner am 6. Januar 2026 zu Protokoll, er brauche mehr Zeit, um sich besser zu fühlen. Dann könnte er allenfalls zurückkehren (MI-act. 170 ff.). An der heutigen Verhandlung erklärte er, er wolle ausreisen, sobald er gesund sei. Dies werde nicht ewig dauern. Aktuell sei er aber nicht zur Ausreise bereit (Protokoll S. 4, act. 38). Nachdem der Gesuchsgegner aufgrund des negativen Asylentscheids des SEM vom 11. Juli 2025 aktuell dazu verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 27 ff.), sofern er reisefähig ist und die Reisefähigkeit des Gesuchsgegners geprüft und bejaht wurde (MI-act. 137 f.), steht es ihm nicht zu, die Ausreise zu verweigern. In der stetigen Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen bzw. in deren Verzögerung durch die wiederkehrende Bitte nach mehr Zeit, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. So ist er entgegen seiner eigenen Aussage trotz Vorbereitungszeit nicht innerhalb von ein oder zwei Monaten nach dem Ausreisegespräch ausgereist. Aufgrund seines gesamten bisherigen Verhaltes ist nicht davon auszugehen ist, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Türkei verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4, act. 38). -8- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Dass die Haft geeignet ist, den Weg- weisungsvollzug sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Haft erweist sich zudem auch als notwendig, da Untertauchensgefahr vorliegt. Es ist keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ersichtlich. Was die Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne betrifft, ist festzu- halten, dass regelmässig von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einer Administrativhaft zur Durchsetzung der Wegweisung auszugehen ist, wenn sich eine betroffene Person weigert, auszureisen. Zwar ist denkbar, dass das öffentliche Interesse im konkreten Einzelfall nicht überwiegt, wenn sich die Haft für die betroffene Person als äusserst belastend erweist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners wurde geprüft und bejaht (MI-act. 156 ff.). Den psychischen Problemen des Gesuchsgegners kann im Rahmen des Haft- vollzugs weiterhin Rechnung getragen werden. So ist auch die allfällige Inhaftierung in einer psychiatrischen Klinik vorgesehen, sollte sich sein Zustand verschlechtern. Andere relevante private Interessen, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insgesamt sind somit im Moment keine Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. -9- 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftver- längerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 6. Januar 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 4. April 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. Soweit medizinisch notwendig kann die Inhaftierung in der Klinik - 10 - der K._____ (K._____) in R._____ oder einer anderen geeigneten Anstalt stattfinden. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 8. Januar 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]). - 11 - Aarau, 7. Januar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Busslinger Angliker