Der Gesuchsgegner hat vorliegend jedoch weder seinen Herkunftsstaat eindeutig benannt noch ein gültiges Reisedokument vorgelegt oder belegt, dass er in einem Drittstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Damit erscheint ein recht¬mässiger Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat nicht möglich. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.