Ebenso wenig lässt die vom amtlichen Rechtsvertreter geltend gemachte angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, jederzeit in einen Drittstaat auszureisen (act. 19), die Haft als unverhältnismässig erschei¬nen. Sofern eine ausreisepflichtige ausländische Person recht¬mässig in mehrere Staaten ausreisen könnte, hat das MIKA gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG sie in den Staat ihrer Wahl auszuschaffen. Der Gesuchsgegner hat vorliegend jedoch weder seinen Herkunftsstaat eindeutig benannt noch ein gültiges Reisedokument vorgelegt oder belegt, dass er in einem Drittstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.