5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit elf Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Durchsetzungshaft 18. Februar 2025 bis 17. Januar 2026). Die sechsmonatige Frist endete am 17. August 2025 und die Haft kann längstens bis zum 17. August 2026 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete die Verlän¬gerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 17. März 2026, an. - 11 - Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.