3. Da der Gesuchsgegner die Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte, keine mündliche Verhandlung wünschte und durch seinen amtlichen Rechtsvertreter nichts anderes geltend gemacht wird, ist vorliegend davon auszugehen, dass bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vorliegen. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.