Das wiederholt vorgebrachte Argument des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners, Letzterer habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen und sei von den angefragten Staaten Marokko sowie Ägypten nicht als Staatsbürger anerkannt worden (act. 18), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.