Zudem verweigerte er auch die Teilnahme an einem auf den 26. Juni 2025 datierten Gespräch mit einem Mitarbeiter des SEM im ZAA (MI-act. 765 ff.). Dieses Verhalten zeigt, dass er nach wie vor weder bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, noch bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken. Die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung bzw. der Landesverweisung ist damit weiterhin in seinem persönlichen Verhalten begründet. -9-