Auch diese Voraussetzung ist nach wie vor erfüllt. Der Gesuchsgegner verweigert weiterhin jede Mitwirkung bei der Feststellung seiner Identität und bei der Beschaffung von Reisepapieren. So verweigerte er am 6. Mai 2025 (MI-act. 727, 729 ff.), am 3. Juli 2025 (MI-act. 777, 781 ff.), am 4. September 2025 (MI-act. 815, 816 ff.), 3. November 2025 (MIact. 852 ff.) sowie zuletzt am 6. Januar 2026 die Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA. Zudem verweigerte er auch die Teilnahme an einem auf den 26. Juni 2025 datierten Gespräch mit einem Mitarbeiter des SEM im ZAA (MI-act. 765 ff.).