Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 17. Februar 2025 festgestellt wurde, liegen mit dem Entscheid des SEM vom 15. Juli 2016 (MI-act. 61 ff.) sowie mit den Urteilen des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Oktober 2018 (MI-act. 308 ff.) und des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Oktober 2020 (MI-act. 434 ff.) sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch zwei rechtskräftige Landesverweisungen gegen den Gesuchsgegner vor (WPR.2025.9, Erw. II/2.2; MI-act. 679 f.). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist.