2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 17. Januar 2026 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.107 vom 13. November 2025; MI-act. 864 ff., 878 ff.). Am 3. Januar 2026 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Der Gesuchsgegner verweigerte die Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 5 f.) und liess später durch seinen amtlichen Rechtsvertreter ausrichten, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung verzichte (act. 12).