D. Der amtliche Rechtsvertreter teilte am 8. Januar 2026 mit, dass der Gesuchsgegner keine mündliche Verhandlung wünsche (act. 12). Am 12. Januar 2026 reichte er eine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 14 ff.): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 6. Januar 2026 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: