C. Da der Gesuchsgegner auf eine Teilnahme am rechtlichen Gehör verzichtet hatte, forderte das Verwaltungsgericht den amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 6. Januar 2026 auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 8. Januar 2026, 12.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung wünsche. Im Falle eines Verzichts darauf, wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 12. Januar 2026, 12.00 Uhr, schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 7 f.).