MI-act. 864 ff., 878 ff.) letztmals bis zum 17. Januar 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. B. Am 6. Januar 2026 verweigerte der Gesuchsgegner erneut seine Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend eine weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate (MI-act. 887 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA eine Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt (act. 1): -6- 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 17. März 2026, 12.00 Uhr, verlängert.