Am 8. Juni 2021 teilte das SEM mit, dass der Gesuchsgegner von den marokkanischen Behörden anhand seiner Fingerabdrücke nicht habe identifiziert werden können (MI-act. 469 f.). Am 26. Mai 2021 reichte das SEM unter Angabe neuer Informationen betreffend den Geburtsort und den Wohnort des Gesuchsgegners eine weitere Identifikationsanfrage bei den algerischen Behörden ein und monierte am 7. September 2021 die ausbleibende Bearbeitung desselben (MI-act. 472 f., 480 f.). Schliesslich teilte das SEM am 1. Oktober 2021 mit, die algerischen Behörden hätten den Gesuchsgegner aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen nicht identifizieren können (MI-act. 482 f.).