Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2026.2 / Bu / ek ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 12. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin William Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Ägypten z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 11. Februar 2016 illegal in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Er gab dabei an, ägyptischer Staatsbürger zu sein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 4 ff.). Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 20). Am 11. März 2016 wurde gegen den Gesuchsgegner eine Ausgrenzung für das Gebiet des Kantons Basel-Stadt verfügt (MI-act. 16 f.). Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 ordnete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 41 ff.). Zwischen dem 29. April 2016 und dem 20. November 2019 wurde der Ge- suchsgegner insgesamt neun Mal wegen Verstössen gegen die Ein- be- ziehungsweise Ausgrenzung per Strafbefehl verurteilt (MI-act. 37 ff., 48 ff., 76 ff., 145 ff., 197 f., 206 f., 209 f., 212 f., 265 ff., 353 ff., 373 ff.). Mit Entscheid vom 15. Juli 2016 wies das SEM das Asylgesuch des Ge- suchsgegners ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und setzte ihm eine Frist zur Ausreise bis zum 9. September 2016 an (MI-act. 61 ff.). Der Entscheid erwuchs am 29. August 2016 in Rechtskraft (MI-act. 147). Ein am 12. Dezember 2016 erstelltes LINGUA-Gutachten ergab, dass es sich beim Gesuchsgegner höchstwahrscheinlich um einen marokkani- schen Staatsbürger handle (MI-act. 422 f.). Wenige Wochen später, am 27. Dezember 2016, stellte das SEM erstmals eine Identifikationsanfrage bei den marokkanischen Behörden (MI-act. 165 ff.). Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2017 wurde der Gesuchsgegner wegen einfacher Körperverlet- zung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Missach- tung einer Ein- und Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (MI-act. 183 ff.). Am 6. Juli 2018 stellte das SEM erneut eine Identifikationsanfrage bei den marokkanischen Behörden (MI-act. 298). Eine weitere Identifikationsan- frage folgte am 15. August 2018, diesmal bei den algerischen Behörden (MI-act. 304 ff.). Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Oktober 2018 wurde der Gesuchsgegner wegen einfacher Körperverletzung mit ge- fährlichem Gegenstand, geringfügiger Sachbeschädigung sowie Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und das Betäu- -3- bungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 308 ff.). Das SEM reichte am 25. Februar 2019 bei den marokkanischen Behörden erneut eine Identifikationsanfrage bezüglich des Gesuchsgegners ein (MI- act. 334 ff.). Am 28. Februar 2019 teilte das SEM mit, dass die algerischen Behörden den Gesuchsgegner bis anhin nicht hätten identifizieren können (MI-act. 338 f.). Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Oktober 2020 wurde der Gesuchsgegner unter anderem wegen versuchter eventual- vorsätzlicher Tötung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbe- schädigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und für 20 Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 434 ff.). Am 28. Dezember 2020 monierte das SEM bei den marokkanischen Be- hörden die ausbleibende Bearbeitung der Identifikationsanträge vom 1. Mai 2017 und 25. Februar 2019(MI-act. 459 f.). Das MIKA führte mit dem Gesuchsgegner am 17. Mai 2021 erneut ein Aus- reisegespräch durch, in welchem er angab, algerischer Staatsbürger zu sein und sich zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung bereit erklärte. Der Gesuchsgegner unterzeichnete zudem eine Freiwilligkeitserklärung zur Rückkehr nach Algerien, nachdem er eine solche am 1. März 2019 noch verweigert hatte (MI-act. 461 ff.). Am 8. Juni 2021 teilte das SEM mit, dass der Gesuchsgegner von den ma- rokkanischen Behörden anhand seiner Fingerabdrücke nicht habe identifi- ziert werden können (MI-act. 469 f.). Am 26. Mai 2021 reichte das SEM unter Angabe neuer Informationen betreffend den Geburtsort und den Wohnort des Gesuchsgegners eine weitere Identifikationsanfrage bei den algerischen Behörden ein und monierte am 7. September 2021 die ausbleibende Bearbeitung desselben (MI-act. 472 f., 480 f.). Schliesslich teilte das SEM am 1. Oktober 2021 mit, die algerischen Behörden hätten den Gesuchsgegner aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen nicht identifizieren können (MI-act. 482 f.). Das MIKA führte am 7. März 2022 ein weiteres Ausreisegespräch mit dem Gesuchsgegner durch. Obwohl dieser weiterhin angab, algerischer Staatsbürger zu sein, erklärte er, man könne bei den algerischen Behörden keine Papiere für ihn beschaffen, weil keine solchen existierten (MI- act. 488 ff.). Am 17. Juni 2022 gab das MIKA im Rahmen der noch immer ausstehenden Identifizierung des Gesuchsgegners eine Effektendurchsuchung in Auftrag, -4- bei deren Durchführung am 24. Juni 2022 beim Gesuchsgegner jedoch keine Ausweisdokumente gefunden werden konnten (MI-act. 492 ff.). Das SEM reichte am 10. August 2022 unter Angabe neuer Informationen zu den Familienverhältnissen des Gesuchsgegners bei den marokkanischen Be- hörden einen weiteren Identifikationsantrag ein (MI-act. 508 f.). Am 30. Januar 2023 führte das MIKA mit dem Gesuchsgegner erneut ein Ausreisegespräch durch. Er behauptete weiterhin, algerischer Staatsbür- ger zu sein, verweigerte jedoch erneut die Mitwirkung an der Papierbe- schaffung (MI-act. 515 ff.). Zwischen dem 28. März 2023 und dem 5. März 2024 monierte das SEM mehrfach die ausbleibende Bearbeitung der Identifikationsanträge bei den marokkanischen Behörden (MI-act. 518 ff., 521 ff., 545 f., 570 f.). Am 8. April 2024 verweigerte der Gesuchgegner ein Gespräch mit Vertretern des MIKA zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung (MI- act. 583). Im Rahmen eines Gesprächs mit Mitarbeitenden des SEM gab der Ge- suchsgegner am 15. August 2024 an, aus Marokko zu stammen. Er er- klärte, nach Marokko zurückkehren zu wollen, sofern er Reisepapiere er- halte, verweigerte jedoch die Mitwirkung bei der Papierbeschaffung (MI- act. 600). Eine Open Source Intelligence Recherche (OSINT-Recherche) des SEM vom 14. August 2024 ergab neue Erkenntnisse zu möglichen Verwandten des Gesuchsgegners in Marokko (MI-act. 602 ff.). Basierend darauf stellte das SEM am 28. August 2024 eine erneute Identifikationsanfrage mit zu- sätzlichen Informationen an die marokkanischen Behörden (MI-act. 615). Am 21. Oktober 2024 teilte das Amt für Justizvollzug Aargau mit, dass der Gesuchsgegner am 18. Februar 2025 aus dem Strafvollzug entlassen werde (MI-act. 617). Das MIKA führte mit dem Gesuchsgegner am 12. Dezember 2024 erneut ein Ausreisegespräch durch. Dabei gab er an, ägyptischer Staatsbürger zu sein, nie irgendeinen Reisepass besessen zu haben und nach seiner Entlassung nach Portugal ausreisen zu wollen (MI-act. 620). Am 23. Januar 2025 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zwecks Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Durchsetzungshaft zugeführt (MI-act. 636 ff.) und im Anschluss wieder in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies zurückgeführt (MI-act. 632). Gleichentags verfügte das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats, beginnend ab Entlassung -5- aus dem Strafvollzug (MI-act. 641 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 17. Februar 2025 bis zum 17. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2025.9; MI-act. 674 ff.). Am 28. Februar 2025 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das recht- liche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft via Video-Te- lefonie, nachdem der Gesuchsgegner den Einstieg und Transport nach Aarau verweigert hatte. Dabei erklärte er mehrfach, keine heimatlichen Do- kumente zu besitzen (MI-act. 689, 693 f.). Die gleichentags angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 11. März 2025 bis zum 17. Mai 2025, 12.00 Uhr, ebenfalls bestätigt (WPR.2025.24; MI-act. 706 ff.). Mit Schreiben vom 24. März 2025 teilte die ägyptische Botschaft dem SEM mit, dass die zuständigen Behörden in Kairo die bisher übermittelten Infor- mationen als unzureichend erachtet hätten, um die Identität des Gesuchs- gegners eindeutig zu bestätigen. Es würden zusätzliche Informationen be- nötigt, insbesondere der korrekte vollständige amtliche Name, das Ge- burtsdatum sowie Angaben zu in Ägypten lebenden Familienangehörigen des Gesuchsgegners (MI-act. 718 f.). Am 4. bzw. 11. April 2025 ersuchte das MIKA die Kantonspolizei Aargau um eine Interpol-Abfrage zwecks Identifizierung des Gesuchsgegners (MI- act. 721 ff.). Zwischenzeitlich teilten die Interpolstellen Kairo, Paris, Rabat, Tunis und Algier mit, dass sie den Gesuchsgegner nicht hätten identi- fizieren können. Die Rückmeldungen der Stellen in Tripoli und Madrid stehen trotz zweifacher Nachfrage noch aus (MI-act. 760, 763 f.). Sowohl am 6. Mai 2025, 3. Juli 2025, 4. September 2025 als auch am 3. November 2025 verweigerte der Gesuchsgegner seine Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend eine erneute Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate (MI- act. 727, 729 ff., 777, 781 ff., 815 ff., 852 ff., 860 f.). Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2025 (WPR.2025.43; MI-act. 747 ff.), 11. Juli 2025 (WPR.2025.64; MI- act. 798 ff.), 15. September 2025 (WPR.2025.87; MI-act. 828 ff.) bzw. 13. November 2025 (WPR.2025.107; MI-act. 864 ff., 878 ff.) letztmals bis zum 17. Januar 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. B. Am 6. Januar 2026 verweigerte der Gesuchsgegner erneut seine Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend eine weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate (MI-act. 887 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA eine Ver- längerung der Durchsetzungshaft wie folgt (act. 1): -6- 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 17. März 2026, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Da der Gesuchsgegner auf eine Teilnahme am rechtlichen Gehör ver- zichtet hatte, forderte das Verwaltungsgericht den amtlichen Rechtsver- treter des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 6. Januar 2026 auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 8. Januar 2026, 12.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung wünsche. Im Falle eines Verzichts darauf, wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 12. Januar 2026, 12.00 Uhr, schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 7 f.). D. Der amtliche Rechtsvertreter teilte am 8. Januar 2026 mit, dass der Gesuchsgegner keine mündliche Verhandlung wünsche (act. 12). Am 12. Januar 2026 reichte er eine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 14 ff.): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 6. Januar 2026 sei auf- zuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das angerufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). -7- Ersucht der Inhaftierte nicht um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 17. Januar 2026 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.107 vom 13. November 2025; MI-act. 864 ff., 878 ff.). Am 3. Januar 2026 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Der Gesuchsgegner verweigerte die Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 5 f.) und liess später durch seinen amtlichen Rechtsvertreter ausrichten, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung verzichte (act. 12). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MSG; SR 321.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich -8- seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 17. Februar 2025 festgestellt wurde, liegen mit dem Entscheid des SEM vom 15. Juli 2016 (MI-act. 61 ff.) sowie mit den Urteilen des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Oktober 2018 (MI-act. 308 ff.) und des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Oktober 2020 (MI-act. 434 ff.) sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch zwei rechtskräftige Landesverweisungen gegen den Gesuchsgegner vor (WPR.2025.9, Erw. II/2.2; MI-act. 679 f.). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Die per 9. September 2016 angesetzte Ausreisefrist (MI-act. 65) hat der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Auch diese Voraussetzung ist nach wie vor erfüllt. Der Gesuchsgegner verweigert weiterhin jede Mitwirkung bei der Feststellung seiner Identität und bei der Beschaffung von Reisepapieren. So verweigerte er am 6. Mai 2025 (MI-act. 727, 729 ff.), am 3. Juli 2025 (MI-act. 777, 781 ff.), am 4. September 2025 (MI-act. 815, 816 ff.), 3. November 2025 (MI- act. 852 ff.) sowie zuletzt am 6. Januar 2026 die Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA. Zudem verweigerte er auch die Teilnahme an einem auf den 26. Juni 2025 datierten Gespräch mit einem Mitarbeiter des SEM im ZAA (MI-act. 765 ff.). Dieses Verhalten zeigt, dass er nach wie vor weder bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, noch bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken. Die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung bzw. der Landesverweisung ist damit weiterhin in seinem persönlichen Verhalten begründet. -9- Das wiederholt vorgebrachte Argument des Rechtsvertreters des Gesuchs- gegners, Letzterer habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen und sei von den angefragten Staaten Marokko sowie Ägypten nicht als Staatsbürger anerkannt worden (act. 18), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass die Identität und damit auch die Nationalität des Gesuchsgegners bislang insbesondere deshalb nicht ermittelt werden konnten, weil er sich beharrlich weigert, genauere Angaben zu seiner Person oder zu im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen zu machen respektive Dokumente, die seine Identität bestätigen könnten, einzureichen oder zumindest bei deren Beschaffung mitzuwirken (MI-act. 600, 718 f.). Mindestens die notwendigen Angaben zu seinem vollständigen Namen, seinem Geburtsdatum und Einzelheiten zu im Herkunftsstaat lebenden Verwandten wären für den Gesuchsgegner ohne Weiteres zu beschaffen gewesen. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, ist weder glaubhaft dargelegt noch ersichtlich, zumal er nachweislich jedenfalls zu in Marokko lebenden Bekannten Kontakte pflegt (MI-act. 534 ff., 600, 602 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Be- hauptung des Gesuchsgegners, keinerlei Papiere beschaffen zu können, lediglich vorgeschoben ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung respektive der Landesverweisung weiterhin im persön- lichen Verhalten des Gesuchsgegners begründet ist, da er nach wie vor weder bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, noch bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Wie bereits mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2025 festgestellt wurde, ist die Anordnung einer Ausschaf- fungshaft unzulässig, weil die Identität des Gesuchsgegners weiterhin nicht geklärt ist (WPR.2025.9, Erw. II/2.5, MI-act. 681). Da ohne seine Mit- wirkung auch keine Aussicht auf eine Identifizierung besteht (vgl. Erw. II/2.4), kann auch kein Ersatzreisedokument erhältlich gemacht werden. Der Gesuchsgegner kann daher in absehbarer Zeit nicht gegen seinen Willen ausgeschafft werden, womit nach wie vor keine Vollzugs- - 10 - perspektiven bestehen. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre damit unzulässig (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Es ist auch nach wie vor keine mildere Massnahme ersichtlich, durch die der Gesuchsgegner dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise bzw. seiner Identifizierung zu kooperieren. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Da der Gesuchsgegner die Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte, keine mündliche Verhandlung wünschte und durch seinen amtlichen Rechtsvertreter nichts anderes geltend gemacht wird, ist vorliegend davon auszugehen, dass bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vorliegen. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit elf Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG (Durchsetzungshaft 18. Februar 2025 bis 17. Januar 2026). Die sechsmonatige Frist endete am 17. August 2025 und die Haft kann längstens bis zum 17. August 2026 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete die Verlän¬gerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 17. März 2026, an. - 11 - Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Da sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, seine Identität und Nationalität offenzulegen sowie bei der Beschaffung von Ersatzreise- dokumenten mitzuwirken, steht fest, dass er nicht willens ist, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, weshalb die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt ist. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzu- zeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot ver- letzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners geltend macht, es sei davon auszugehen, die für die Ausschaffung erforderlichen Papiere könnten selbst bei einer Kooperation des Gesuchsgegners nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Maximaldauer beschafft werden (act. 18), und damit sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Haft in Zweifel zieht, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine tatsächliche Undurch¬führbarkeit des Weg- weisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG liegt nur dann vor, wenn eine Ausschaffung selbst bei gesicherter Kenntnis der Identität bzw. Staatsangehörigkeit oder trotz Mitwirkens der betroffenen Person bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrschein¬lichkeit aus¬geschlossen erscheint (vgl. vgl. BEAT JUCKER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 25 zu Art. 80). Eine solche Konstellation liegt hier aber gerade nicht vor. Wie bereits in Erw. II/2.4 dargelegt, bestehen konkrete Anhaltspunkte da- für, dass eine Kooperation des Gesuchsgegners die Ausstellung von Rei- - 12 - sedokumenten und damit den Wegweisungsvollzug ermöglichen würde. Ob der Gesuchsgegner mit der Anordnung der Durchsetzungshaft nicht doch noch zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Abklärung seiner Identität mitzuwirken, wird sich zeigen müssen. Es ist jedenfalls gerichts- notorisch, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haft- dauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Ebenso wenig lässt die vom amtlichen Rechtsvertreter geltend gemachte angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, jederzeit in einen Drittstaat auszureisen (act. 19), die Haft als unverhältnismässig erschei¬nen. Sofern eine ausreisepflichtige ausländische Person recht¬mässig in mehrere Staaten ausreisen könnte, hat das MIKA gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG sie in den Staat ihrer Wahl auszuschaffen. Der Gesuchsgegner hat vorliegend jedoch weder seinen Herkunftsstaat eindeutig benannt noch ein gültiges Reisedokument vorgelegt oder belegt, dass er in einem Drittstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Damit erscheint ein recht¬mässiger Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat nicht möglich. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 17. Februar 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.9 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer - 13 - mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 6. Januar 2016 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 17. März 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der mit Urteil vom 17. Februar 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.9 einreichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per IncaMail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit - 14 - Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 12. Januar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger William