Der Gesuchsgegner wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 27. Mai 2024 wegen mehrfachen versuchten Diebstahls sowie wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt (MI-act. 54 ff.). Darüber hinaus liegen weitere rechtskräftige Strafbefehle wegen Diebstahls vor (MI-act. 74 ff., 79 ff., 122 ff.). Diebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet und stellt somit ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Gesuchsgegner ist somit mehrfach rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden, womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.