Die anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 5. Januar 2026 vorgebrachte Bereitschaft, zu seiner Familie nach Frankreich auszureisen (MIact. 213 f.), stellt keine rechtlich zulässige Alternative zur Rückkehr in sein Heimatland dar. Zwar erklärte der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung, er sei nun doch bereit, nach Tunesien zurückzukehren. Diese Bereitschaft erscheint jedoch aufgrund seines bisherigen Verhaltens als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden. Dies umso mehr, als er die Rückkehr nach Tunesien vom Erhalt von finanzieller Unterstützung zur Tilgung bestehender Schulden abhängig machte (Protokoll S. 4, act. 47).