act. 208 ff.). Aufgrund fehlender Reisepapiere und nachdem der Gesuchsgegner nicht belegen konnte, dass er berechtigt wäre, in ein anderes Land als sein Heimatland auszureisen, besteht für ihn einzig die Möglichkeit mit einem Ersatzreisepapier in sein Heimatland zurückzukehren. Dennoch erklärte er anlässlich eines Gesprächs am 11. September 2025 beim MIKA sowie anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. Januar 2026, er sei nicht zur Ausreise nach Tunesien bereit (MI-act. 153, 213). Die anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 5. Januar 2026 vorgebrachte Bereitschaft, zu seiner Familie nach Frankreich auszureisen (MIact.