Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 21. Februar 2025 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 109 ff.). Da der Wegweisungsentscheid des SEM mit der Ausreise des Gesuchsgegners nach Deutschland konsumiert wurde, wies das MIKA den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 5. Januar 2026 erneut aus der Schweiz und dem Schen- gen-Raum weg (MI-act. 208 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. -6-