B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 5. Januar 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 212 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. -4- 2. Die Haft begann am 5. Januar 2026, 06.15 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 4. April 2026, 12.00 Uhr, angeordnet.