Am 29. Juli 2025 wurde der Gesuchsgegner durch die deutsche Bundespolizei von Deutschland in die Schweiz überstellt und der Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben (MI-act. 125 ff.). Gleichentags wurde der Gesuchsgegner zur Verbüssung mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund nicht bezahlter Bussen bis am 10. September 2025 im Gefängnis Q._____ in den Strafvollzug versetzt (MI-act. 140 f.). Der Gesuchsgegner meldete sich gemäss Aktennotiz vom 11. September 2025 gleichentags am Schalter des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) und gab an, er sei nach wie vor nicht bereit, nach Tunesien zurückzureisen (MI-act. 153).