Der zwischenzeitlich nach Deutschland ausgereiste Gesuchsgegner galt ab dem 26. Februar 2025 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 121, 125). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 6. Mai 2025 wegen geringfügigen Diebstahls (MI-act. 122 ff.). -3-