Nachdem die Frist gemäss Dublin-Verfahren zur Überstellung des Gesuchsgegners an die italienischen Behörden abgelaufen war, nahm das SEM das Asylverfahren des Gesuchsgegners am 23. Dezember 2024 wieder auf und wies ihn dem Kanton Aargau zu (MI-act. 85 ff.). Mit Entscheid vom 21. Februar 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen (MI-act. 109 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 5. März 2025 in Rechtskraft (MI-act. 117 f.).