Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 10. September 2024 wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls (MI-act. 74 ff.) sowie mit Strafbefehl vom 7. November 2024 wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Widerhandlung gegen das basel-städtische Übertretungsstrafgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (MI-act. 79 ff.).