2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. -9- 3. Die Haftbedingungen sind noch nicht überprüfbar, da sich der Gesuchsgegner aktuell noch im Strafvollzug befindet. 4. Es liegen überdies keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.