Da die Identität des Gesuchsgegners nicht geklärt ist und derzeit ohne die Kooperation des Gesuchsgegners auch keine Aussicht auf eine Identifizierung besteht (vgl. Erw. II/2.4), kann auch kein Ersatzreisedokument erhältlich gemacht werden. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Gesuchsgegner gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte, womit das Vorliegen von Vollzugsperspektiven verneint werden muss. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall folglich unzulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich.