Zum Zeitpunkt der heutigen Verhandlung ist die Identität des Gesuchsgegners nicht geklärt (Protokoll S. 3, act. 31). In der Vergangenheit hat der Gesuchsgegner mehrfach widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Nationalität gemacht. So behauptete er abwechselnd aus Ägypten (MI-act. 4 ff., 424 ff. 620 ff.) oder aus Algerien (MI-act. 461 ff., 488 ff., 515 ff., 547) zu stammen. Das im Rahmen der Identifizierung des Gesuchsgegners erstellte LINGUA Gutachten (MI-act. 422) sowie die vorgenommene OSINT-Analyse (MI-act. 602 ff.) deuten hingegen auf eine marokkanische Staatsbürgerschaft des Gesuchsgegners hin.