Mit Ablehnung des Asylgesuchs vom 15. Juli 2016 ordnete das SEM an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz bis spätestens am 9. September 2016 zu verlassen (MI-act. 65). Er verblieb jedoch weiterhin in der Schweiz und liess die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann.