2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass der Gesuchsgegner mittels Durchsetzungshaft angehalten werden soll, bei der Ausreise zu kooperieren und korrekte Angaben zu seiner Identität zu machen. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 15. Juli 2016 ab und wies diesen aus der Schweiz und dem Schengen- Raum weg (MI-act. 61 ff.). Der Entscheid ist am 29. August 2016 in -7-