2. Im vorliegenden Fall wird der Gesuchsgegner am 18. Februar 2025, 08.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen. Die mündliche Verhandlung begann am 17. Februar 2025, 13.35 Uhr; das Urteil wurde um 14.15 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der gesetzlichen Frist von 96 Stunden, da diese zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht zu laufen begonnen hat.