Durchsetzungshaft gewährt (MI-act. 636 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Durchsetzungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 18. Februar 2025, 12.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 78 AIG für einen Monat bis zum 17. März 2025, 12.00 Uhr, angeordnet.