Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.9 / th ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Hufschmid Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, Staat unbekannt z.Zt. in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, 8105 Regensdorf amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 11. Februar 2016 illegal in die Schweiz ein und reichte am folgenden Tag ein Asylgesuch ein. Er gab dabei an, ägyp- tischer Staatsbürger zu sein. (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 4 ff.). Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI- act. 20). Am 11. März 2016 wurde gegen den Gesuchsgegner eine Ausgrenzung für das Gebiet des Kantons Basel-Stadt verfügt (MI-act. 16 f.). Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 ordnete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 41 ff.). Zwischen dem 9. Juli 2016 und dem 20. November 2019 wurde der Ge- suchsgegner insgesamt sechs Mal wegen Verstössen gegen die Ein- be- ziehungsweise Ausgrenzung per Strafbefehl verurteilt (MI-act. 48 ff., 76 ff., 145 ff., 265 ff., 373 ff.). Mit Entscheid vom 15. Juli 2016 wies das SEM das Asylgesuch des Ge- suchsgegners ab, verfügte die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum und setzte diesem eine Frist zur Ausreise bis zum 9. September 2016 an (MI-act. 61 ff.). Der Entscheid er- wuchs am 29. August 2016 in Rechtskraft (MI-act. 147). Ein am 12. Dezember 2016 erstelltes LINGUA-Gutachten ergab, dass es sich beim Gesuchsgegner höchstwahrscheinlich um einen marokkani- schen Staatsbürger handle (MI-act. 422 f.). Wenige Wochen später, am 27. Dezember 2016, stellte das SEM erstmals eine Identifikationsanfrage bei den marokkanischen Behörden (MI-act. 165 ff.). Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2017 wurde der Gesuchsgegner wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Missachtung einer Ein- und Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (MI-act. 183 ff.). Am 6. Juli 2018, stellte das SEM erneut eine Identifikationsanfrage bei den marokkanischen Behörden (MI-act. 298). Eine weitere Identifikationsan- frage folgte am 15. August 2018, diesmal bei den algerischen Behörden (MI-act. 304 ff.). Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Oktober 2018 wurde der Gesuchsgegner wegen einfacher Körperverletzung mit ge- -3- fährlichem Gegenstand, geringfügiger Sachbeschädigung sowie Wider- handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und das Betäu- bungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 308 ff.). Das SEM reichte am 25. Februar 2019 bei den marokkanischen Behörden erneut eine Identifikationsanfrage bezüglich des Gesuchsgegners ein (MI- act. 334 ff.). Am 28. Februar 2019 teilten die algerischen Behörden mit, dass der Gesuchsgegner bis anhin nicht identifiziert werden konnte (MI- act. 338 f.). Das MIKA führte mit dem Gesuchsgegner am 8. Oktober 2020 ein Ausrei- segespräch durch. Dabei gab dieser zu Protokoll, er sei ägyptischer Staatsbürger und nicht bereit, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI- act. 425 ff.). Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Oktober 2020 wurde der Gesuchsgegner wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tö- tung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und für 20 Jahre des Landes ver- wiesen (MI-act. 434 ff.). Am 28. Dezember 2020 monierte das SEM die ausbleibende Bearbeitung des Identifikationsantrags bei den marokkanischen Behörden (MI- act. 459 f.). Das MIKA führte mit dem Gesuchsgegner am 17. Mai 2021 erneut ein Ausreisegespräch durch, in welchem er angab, algerischer Staatsbürger zu sein und sich zur Mitwirkung an der Papierbeschaffung bereit erklärte. Der Gesuchsgegner unterzeichnete zudem eine Freiwilligkeitserklärung zur Rückkehr nach Algerien (MI-act. 461 ff.). Am 8. Juni 2021 teilte das SEM mit, dass der Gesuchsgegner von den ma- rokkanischen Behörden anhand seiner Fingerabdrücke nicht habe identifiziert werden können (MI-act. 469 f.). In den darauffolgenden Monaten monierte das SEM mehrfach die ausbleibende Bearbeitung des Identifikationsantrags durch die algerischen Behörden (MI-act. 472 f., 480 f.). Schließlich teilten die algerischen Behörden am 1. Oktober 2021 mit, dass der Gesuchsgegner aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen nicht habe identifiziert werden können (MI-act. 482 f.). Das MIKA führte am 7. März 2022 ein weiteres Ausreisegespräch mit dem Gesuchsgegner durch. Obwohl dieser weiterhin angab, algerischer Staats- bürger zu sein, war er nun nicht mehr bereit, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI-act. 488 ff.). -4- Am 17. Juni 2022 gab das MIKA im Rahmen der noch immer ausstehenden Identifizierung des Gesuchsgegners eine Effektendurchsuchung in Auftrag, bei deren Durchführung am 24. Juni 2022 beim Gesuchsgegner jedoch keine Ausweisdokumente gefunden werden konnten (MI-act. 492 ff.). Das SEM reichte am 10. August 2022 unter Angabe neuer Informationen zu den Familienverhältnissen des Gesuchsgegners bei den marokkanischen Behörden einen weiteren Identifikationsantrag ein (MI-act. 508 f.). Am 30. Januar 2023 führte das MIKA mit dem Gesuchsgegner erneut ein Ausreisegespräch durch. Er behauptete weiterhin, algerischer Staatsbürger zu sein, verweigerte jedoch erneut die Mitwirkung an der Papierbeschaffung (MI-act. 515 ff.). Zwischen dem 28. März 2023 und dem 5. März 2024 monierte das SEM mehrfach die ausbleibende Bearbeitung der Identifikationsanträge bei den marokkanischen Behörden (MI-act. 518 f., 521 ff., 545 f., 570 f.). Am 5. April 2024 verweigerte der Gesuchgegner ein Gespräch mit dem MIKA zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 583). Im Rahmen eines Gesprächs mit Mitarbeitenden des SEM gab der Ge- suchsgegner am 15. August 2024 an, aus Marokko zu stammen. Er er- klärte, nach Marokko zurückkehren zu wollen, sofern er Reisepapiere er- halte, verweigerte jedoch die Mitwirkung bei der Papierbeschaffung (MI- act. 600). Eine Open Source Intelligence Recherche (OSINT-Recherche) des SEM vom 19. August 2024 ergab neue Erkenntnisse zu möglichen Verwandten des Gesuchsgegners in Marokko (MI-act. 602 ff.). Basierend darauf stellte das SEM am 28. August 2024 eine erneute Identifikationsanfrage mit zusätzlichen Informationen an die marokkanischen Behörden (MI- act. 615). Am 21. Oktober 2024 teilte das Amt für Justizvollzug Aargau mit, dass der Gesuchsgegner am 18. Februar 2025 aus dem Strafvollzug entlassen werde (MI-act. 617). Das MIKA führte mit dem Gesuchsgegner am 12. Dezember 2024 erneut ein Ausreisegespräch durch. Dabei gab er an, ägyptischer Staatsbürger zu sein und nach seiner Entlassung nach Portugal ausreisen zu wollen (MI- act. 620). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 23. Januar 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer -5- Durchsetzungshaft gewährt (MI-act. 636 ff.). Im Anschluss an die Befra- gung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Durchsetzungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 18. Februar 2025, 12.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 78 AIG für einen Monat bis zum 17. März 2025, 12.00 Uhr, ange- ordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befra- gung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 3, act. 31). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 32): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 23. Januar 2025 sei aufzuhe- ben und der Gesuchgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu ent- lassen. 2. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 78 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom -6- 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Befindet sich der Betroffene in Freiheit oder im Strafvollzug, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa) oder der Entlassung aus dem Strafvollzug. Wird die Durchset- zungshaft während laufender Ausschaffungshaft angeordnet, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit Anordnung der Durchsetzungshaft, wobei die richterliche Haftüberprüfung zudem in der Regel vor Ablauf der bereits be- willigten Ausschaffungshaft zu erfolgen hat (BGE 128 II 241, Erw. 3.5). 2. Im vorliegenden Fall wird der Gesuchsgegner am 18. Februar 2025, 08.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen. Die mündliche Verhandlung be- gann am 17. Februar 2025, 13.35 Uhr; das Urteil wurde um 14.15 Uhr er- öffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der gesetz- lichen Frist von 96 Stunden, da diese zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht zu laufen begonnen hat. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Aus- weisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durch- setzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaf- fungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass der Gesuchsgegner mittels Durchsetzungshaft angehalten werden soll, bei der Ausreise zu ko- operieren und korrekte Angaben zu seiner Identität zu machen. Der Haft- zweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 15. Juli 2016 ab und wies diesen aus der Schweiz und dem Schengen- Raum weg (MI-act. 61 ff.). Der Entscheid ist am 29. August 2016 in -7- Rechtskraft erwachsen (MI-act. 147 ff.). Darüber hinaus wurde der Gesuchsgegner mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Oktober 2018 für fünf Jahre und mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Oktober 2020 für 20 Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 308 ff., 434 ff.). Beide Urteile sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI- act. 308 ff., 434 ff.). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Mit Ablehnung des Asylgesuchs vom 15. Juli 2016 ordnete das SEM an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz bis spätestens am 9. September 2016 zu verlassen (MI-act. 65). Er verblieb jedoch weiterhin in der Schweiz und liess die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Zum Zeitpunkt der heutigen Verhandlung ist die Identität des Gesuchsgeg- ners nicht geklärt (Protokoll S. 3, act. 31). In der Vergangenheit hat der Ge- suchsgegner mehrfach widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Nati- onalität gemacht. So behauptete er abwechselnd aus Ägypten (MI-act. 4 ff., 424 ff. 620 ff.) oder aus Algerien (MI-act. 461 ff., 488 ff., 515 ff., 547) zu stammen. Das im Rahmen der Identifizierung des Gesuchsgegners erstellte LINGUA Gutachten (MI-act. 422) sowie die vorgenommene OSINT-Analyse (MI-act. 602 ff.) deuten hingegen auf eine marokkanische Staatsbürgerschaft des Gesuchsgegners hin. Neben der Durchführung der eben genannten Identifizierungsmassnahmen hat das MIKA des Weiteren eine Effektendurchsuchung des Gesuchsgegners angeordnet (MI- act. 492 ff.) und mehrfach Identifikationsanfragen sowohl an die ägyptischen und algerischen als auch an die marokkanischen Behörden veranlasst (MI-act. 165 ff, 298 ff., 304 ff., 459 ff., 508 ff., 518 ff., 570 ff.). Sämtliche seitens der Behörden unternommenen Anstrengungen zur Fest- stellung der Identität des Gesuchsgegners sind bis dato erfolglos geblieben (MI-act. 338 f., 469 f., 482 f. 494, 634). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass das MIKA bzw. das SEM ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners Reisepapiere erhältlich machen kann. Des Weiteren hat der Gesuchsgegner in der Vergangenheit bereits mehr- fach, zuletzt im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 23. Januar 2025, aus- gesagt, er weigere sich bei der Papierbeschaffung mitzuwirken (MI- act. 515, 547, 600, 636 ff.). Anlässlich der heutigen Verhandlung änderte -8- der Gesuchsgegner seine Meinung und gab an, bereit zu sein, bei der Pa- pierbeschaffung mitzuwirken (Protokoll S. 3, act. 31). Das MIKA hat dem Gesuchsgegner an der heutigen Verhandlung konkret dargelegt, welche Handlungen von ihm zur Identifizierung und zur Papierbeschaffung erwar- tet werden (Protokoll S. 31, act. 31). Es liegt am Gesuchsgegner, die Reisepapierbeschaffung durch Einreichung von Dokumenten oder Kontakt- aufnahme mit seiner Heimatvertretung voranzutreiben. Die Landesverweisung kann im Moment allein deshalb nicht vollzogen werden, weil die Identität des Gesuchsgegners nicht feststeht und dieser sich weigert, seine korrekten Personalien bekannt zu geben und bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Daran ändert auch die angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, in ein Drittland auszureisen, nichts, da nicht ersichtlich ist, wie der Gesuchsgeg- ner dies auf legale Weise bewerkstelligen will (act. 39). Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Weg- bzw. Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen wer- den kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft würde voraus- setzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, BGE 130 II 56). Da die Identität des Gesuchsgegners nicht geklärt ist und derzeit ohne die Kooperation des Gesuchsgegners auch keine Aussicht auf eine Identifizie- rung besteht (vgl. Erw. II/2.4), kann auch kein Ersatzreisedokument erhältlich gemacht werden. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Gesuchsgegner gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte, womit das Vorliegen von Vollzugsperspektiven verneint werden muss. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre im vorliegenden Fall folglich unzulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. -9- 3. Die Haftbedingungen sind noch nicht überprüfbar, da sich der Gesuchsgegner aktuell noch im Strafvollzug befindet. 4. Es liegen überdies keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Haftver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn ent- weder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden koope- riert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterla- gen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Das MIKA ordnete die Durchsetzungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 17. März 2025, 12.00 Uhr, an. Die sechsmonatige Frist wird damit am 17. August 2025 enden und die Haft kann längstens bis zum 17. August 2026 verlängert werden. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgeg- ners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die Haftanordnung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisheri- gen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Mög- lichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse erge- ben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafter- - 10 - stehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhält- nismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend eine amtli- che Rechtsvertreterin oder ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anord- nete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – ins- besondere betreffend seine Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleich- zeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer münd- lichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Videotelefo- nie-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Eine allfällige Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewil- ligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 23. Januar 2025 per 18. Februar 2025 angeordnete Durchsetzungshaft wird bis zum 17. März 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der - 11 - Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 12 - Aarau, 17. Februar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Hufschmid