Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht substanziiert aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insbesondere sind auch die vagen Hinweise seines amtlichen Rechtsvertreters auf das Alter des Gesuchsgegners nicht geeignet, die Haftanordnung unverhältnismässig erscheinen zu lassen (Protokoll S. 6, act. 44). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.