2024, N. 17 zu Art. 79 AIG). Der Gesuchsgegner kann demnach noch für maximal acht Monate und 24 Tage in ausländerrechtliche Administrativhaft genommen werden, um den Vollzug des Wegweisungsentscheids vom 9. März 2018 sicherzustellen. 6.3. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 6. Januar 2026, 12.00 Uhr, an. Unter Berücksichtigung der bereits vollzogenen Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft überschreitet die neu angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten die (Gesamt-)Dauer von sechs Monaten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.