6.2. Der Gesuchsgegner befand sich vom 8. März 2018 bis zum 13. Dezember 2018 durchgehend in Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft Insgesamt war er demnach bereits während neun Monaten und sechs Tagen in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75–78 AIG, ehe er am 13. Dezember 2018 entlassen wurde. Da es sich vorliegend um dasselbe Wegweisungsverfahren handelt wie vor sieben Jahren, ist die vorangehende Inhaftierung an die Maximaldauer anzurechnen (GIULIA MARCONE, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 79 AIG).