76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu seinen Lasten zu würdigen ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4, act. 42). Auch der aus organisatorischen Gründen im Falle einer Haftbestätigung ausnahmsweise geplante Rücktransport in das Zentralgefängnis Lenzburg gibt zu keinen Bedenken Anlass, nachdem das MIKA eine getrennte Unterbringung von dortigen Strafgefangenen und einen zeitnahen Weitertransport in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich angekündigt hat. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.