Wie in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Gesuchsgegner rechtskräftig und wiederholt wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB verurteilt worden, ein Delikt, das mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren belegt und damit als Verbrechen einzustufen ist. Auch hier rechtfertigt es sich, bereits länger zurückliegenden Verurteilungen mitzuberücksichtigen, da es sich dabei um eine persistente Delinquenz handelt, die (mindestens) bis zum letzten Untertauchen des Gesuchsgegners andauerte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt ist.