Indem sich der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge zwischen Herbst 2020 und Herbst 2025 in der französischsprachigen Schweiz aufhielt (MIact. 566; Protokoll S. 6, act. 44), verstiess er gegen die vom MIKA am 13. Dezember 2018 verfügte Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 400 ff.). Bereits zuvor missachtete er wiederholt die Eingrenzung auf den Kanton Aargau und die am 11. September 2013 verfügte Ausgrenzung aus dem Kanton Zürich, weshalb er mehrfach wegen Missachtung einer ausländerrechtlichen Ein- oder Ausgrenzung verurteilt werden musste (MI-act. 239 ff., 490; act. 3 f.).