Im Weiteren galt der Gesuchsgegner in der Vergangenheit bereits mehrfach als unbekannten Aufenthalts, zuletzt sogar während rund fünf Jahren (MI-act. 135, 198, 541). Während dieser Zeit will er sich eigenen Angaben zufolge bei Freunden in der französischsprachigen Schweiz aufgehalten haben (MI-act. 566; Protokoll S. 6, act. 44). Zuvor reiste er bereits zweimal ins europäische Ausland aus – 2015 nach Deutschland und 2017 in die Niederlande –, von wo er jeweils im Rahmen eines Dublin-Verfahrens rücküberstellt wurde (MI-act. 142 f., 203 f.).