Daran vermag auch seine anlässlich der heutigen Verhandlung geäusserte angebliche Bereitschaft, in einen Drittstaat auszureisen, nichts zu ändern (Protokoll S. 4, act. 42). Sofern eine ausreisepflichtige ausländische Person rechtmässig in mehrere Staaten ausreisen könnte, hat sie das MIKA gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG in den Staat ihrer Wahl auszuschaffen. Der Gesuchsgegner hat vorliegend jedoch weder ein gültiges Visum vorgelegt noch belegt, dass er in einem Drittstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.