Zum einen scheiterte am 17. Mai 2018 ein begleiteter Ausschaffungsversuch am vehementen Widerstand des Gesuchsgegners (MI-act. 292 ff.). Zum anderen äusserte der Gesuchsgegner bereits mehrfach, dass er nicht bereit sei, nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 263, 572 f.). Auch im Rahmen der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass er nicht nach Algerien ausreisen wolle (Protokoll S. 4, act. 42). Insgesamt weigerte sich der Gesuchsgegner demnach konsequent, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, worin ein klares Anzeichen dafür zu erkennen ist, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2).