3.2. Der Gesuchsgegner wurde sowohl vom damaligen BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2014 (MI-act. 83 ff.) als auch vom MIKA mit Verfügung vom 9. März 2018 (MI-act. 250 ff.) aus der Schweiz weggewiesen. Er verweigerte bislang jedoch eine Ausreise nach Algerien. Darüber hinaus lässt sein bisheriges Verhalten aus mehreren Gründen darauf schliessen, dass er auch künftig nicht gewillt ist, behördlichen Anordnungen – insbesondere seiner Ausreispflicht – nachzukommen: -9-