2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Entgegen den Ausführungen des amtlichen Vertreters des Gesuchsgegners liegen keine Hinweise vor, wonach die erforderlichen Ersatzreisedokumente nicht beschafft werden könnten oder die Identität des Gesuchsgegners noch zu klären wäre (Protokoll S. 6, act. 44): Der Gesuchsgegner -7-