Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 30. Juli 2014 aus der Schweiz weg (MI-act. 83 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner 2015 von Deutschland und 2017 aus den Niederlanden rücküberstellt worden war (MI-act. 142 f., 203 f.), wies ihn das MIKA mit Verfügung vom 9. März 2018 erneut aus der Schweiz weg (MI-act. 250 ff.). Damit liegt jedenfalls in Bezug auf die letztgenannte Verfügung ein rechtsgenüglicher und nicht infolge Ausreise konsumierter Wegweisungsentscheid vor. Die entsprechende Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist folglich erfüllt.