D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 6, act. 44), wobei anlässlich der Haftverhandlung präzisiert wurde, dass der Gesuchsgegner bei einer Haftbestätigung zunächst in das Zentralgefängnis Lenzburg und erst am Folgetag in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich verlegt werde (Protokoll S. 5, act. 43). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 44): 1. Es sei der Beschwerdegegner [richtig: Gesuchsgegner] unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.