B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 3. Oktober 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 571 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 7. Oktober 2025, 12.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 6. Januar 2026, 12.00 Uhr, angeordnet.