Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 9. April 2019 wegen Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte, Beschimpfung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen (MIact. 489 ff.). -4- Mit Strafbefehlt vom 25. November 2019 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland den Gesuchsgegner wegen versuchten Diebstahls, rechtwidrigen Aufenthalts und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (MI-act. 507 ff.).