Am 12. Dezember 2018 verfügte das MIKA die Entlassung des Gesuchsgegners aus der Durchsetzungshaft per 13. Dezember 2018, da es die Fortsetzung der Durchsetzungshaft trotz grundsätzlich vorhandener Vollzugsperspektive als unverhältnismässig erachtete (MI-act. 392 f.).