Für den Gesuchsgegner konnte ein polizeilich begleiteter Rückflug nach Algerien für den 17. Mai 2018 gebucht werden (MI-act. 270 f., 285). Die begleitete Ausschaffung nach Algerien scheiterte jedoch aufgrund des renitenten Verhaltens des Gesuchsgegners, worauf er in die Ausschaffungshaft zurückversetzt wurde (MI-act. 298). In der Folge ordnete das MIKA am 25. Mai 2018 gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an (MI-act. 306 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. Mai 2018 bis zum 23. Juni 2018, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2018.83 [MI-act.